BBO Osterburken

Vorstandschaft des Fördervereins BBO e.V.

Vorsitzender

Jürgen Galm

Stellvertretender Vorsitzender

Klaus Gramlich

Beisitzer

Christian Harlacher

Beisitzer

Klaus Häußler

Kassenwart

Holger Rüttenauer

Geschäftsführerin

Svenja Schmitt, Am Schloßgarten 27/1 74743 Seckach-Großeicholzheim, Fon: 06293 3090195, E-Mail: bbo-foerderverein@outlook.de

Stellvertretende Geschäftsführerin

Olga Hein

Schriftführer

Florian Schmitt

Kassenprüfer

Stefanie Denniger

Kassenprüfer

Thomas Pistor


Satzung Förderverein BBO

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Er führt den Namen „Förderverein Begegnungsstätte für Menschen mit und ohne Behinderungen e. V.“. Er hat seinen Sitz in Osterburken. Er führt die Abkürzung „Förderverein BBO“.

Der Verein ist korporatives Mitglied im DRK – Kreisverband Buchen e .V.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt allein und akut folgende Zwecke: die gemeinnützig und mildtätig sind. Und zwar im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie Zwecke, die eigenwirtschaftlich sind. Die Mittel des Vereins sind für Folgendes zu verwenden. Für Aufgaben, die gemäß § 3 sind. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es ist keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, zu begünstigen. Zum Beispiel durch zu hohe Vergütungen.

Der Verein ist überparteilich sowie überkonfessionell.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein macht sich Folgendes zur Aufgabe: Den Menschen mit Behinderung zu helfen. Er hilft bei der Verwirklichung der freien Entfaltung. Und er möchte dazu beitragen, dass keiner benachteiligt wird. Was die Behinderung betrifft. (Artikel 3 Absatz 3 GG). Ziel ist es, den Menschen mit Handicap, die Eingliederung zu erleichtern. Und zwar in das gesellschaftliche Leben. Die Möglichkeit zum Kontakt schaffen. Vereinsamung so wie Isolation ist der größte Feind.

Dies ist eigens für Folgendes zu erreichen: Den Menschen mit Behinderung in Osterburken Räume zu schaffen. Die Möglichkeit zum Transport geben. Und all das ebenso zu unterhalten. Um den Menschen mit Behinderung bei Besorgungen zu helfen. Am Leben teilnehmen. Und zwar kulturell so wie gesellschaftlich. Die Selbstverwirklichung der Persönlichkeit zu verbessern.

Ein Schwerpunkt der Arbeit des Vereins ist: die Hilfe von diversen Chancen. Wie Begegnung von Menschen mit und ohne Handicap.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Personen sind für die Mitgliedschaft befugt: die natürlich und juristisch sind.

Die Mitgliedschaft ist mit schriftlicher Erklärung für den Beitritt zu erwerben. Dabei erklärt das zukünftige Mitglied, das es nach § 3 für die Ziele des Vereins eintritt.

Ein Beitrag zur Aufnahme ist nicht erforderlich.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Über den Erwerb der Mitgliedschaft beschließt der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Austritt und oder Ausschluss. Zum Beispiel durch einen Beschluss der Mitglieder – Versammlung.

Eine Erklärung zum Austritt ist schriftlich bis sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres nach §10 dem Vorstand vorzulegen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind wie folgt: Die Mitglieder - Versammlung [§ 7], der Vorstand [§ 8] und der Geschäftsführer [§ 9]

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitglieder - Versammlung besteht gemäß § 4 aus den Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine gesetzliche Person, die es bei Bedarf vertritt. Sie ist ab sieben Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Mitglieder - Versammlung fasst Beschlüsse in allen Sachen des Vereins. Mit einfachem Großteil der gültigen Stimmen. Bei Gleichheit der Stimmen ist ein Antrag abgelehnt.

Die, ordentliche, Mitglieder - Versammlung findet in der Regel einmal je Geschäftsjahr statt. Die Einladungsfrist beträgt meist 14 Tage.

Die Mitglieder - Versammlung beruft der Vorstand ein. Und zwar unter Angabe der Tagesordnung. Durch die Kundgabe in den Zeitungen aus Buchen. Und zwar schriftlich unter Angabe der Beratung eines Gegenstands.

Verlangt ein Viertel der Mitglieder eine Versammlung, die nicht geplant ist, so ist die vom Vorstand innerhalb von drei Wochen einzuberufen.

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand des Vereins gehören an: der Leiter so wie sein Stellvertreter. Ein Kassenwart und ein Schriftführer. Der Geschäftsführer so wie zwei Beisitzer.

Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind je allein berechtigt, eine Person zu vertreten.

Die Mitglieder – Versammlung wählt den Vorstand. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Mitglieder - Versammlung kann dem Vorstand oder Mitglied des Vorstands den Zweifel aussprechen. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie wählt mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder, die erschienen sind, einen neuen Vorstand. Oder das nachfolgende Mitglied im Vorstand. Mit dieser Wahl gelten beide als entlassen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn gut die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist.

Der Vorstand ist der Mitglieder - Versammlung über die satzungsgemäße Leitung Rechenschaft schuldig.

Der Kassenwart erstattet der Mitglieder - Versammlung jährlich einen Bericht über den Stand der Kasse. Dieser ist von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Die Kassenprüfer sind von der, Mitglieder - Versammlung, zu wählen.

$ 9 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer des Vereins ist auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Dies geschieht zusammen mit den Wahlen zum Vorstand vom Verein über die Mitglieder – Versammlung. Endet seine Amtszeit vor Ablauf der Wahlperiode, so bestellt der Vorstand für den Rest der Dauer einen neuen Geschäftsführer.

Der Leiter arbeitet umsonst für den Verein. Die notwendigen Ausgaben für die Führung des Geschäfts bekommt er vom Verein erstattet.

Die Aufgaben und Rechte des Geschäftsführers sind durch den Vorstand in der Zuständigkeitsordnung festgelegt.

Der Vorstand hat die Macht, eine Person zu bestellen, die den Geschäftsführer vertritt.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Protokolle

über die Mitglieder - Versammlungen und die Beschlüsse vom Vorstand ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen.

Das Protokoll ist von der Nächsten, ordentlichen, Mitglieder - Versammlung zu genehmigen.

Jedes Mitglied vom Verein hat ein Anspruch auf das Einsehen der Protokolle vom Vorstand und Mitglieder - Versammlung.

§ 12 Beiträge

Jedes Mitglied des Vereins ist unbeschadet von dem Absatz 2. Es verpflichtet sich, einmal im Jahr einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitglieder – Versammlung fest.

Der Vorstand ist befugt zu beschließen, dass der Mitglieder - Beitrag in besonderen Fällen ermäßigt oder erlassen wird.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins findet über die Mitglieder – Versammlung statt, die außerordentlich ist. Bei, der auf jeden Fall zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Ist die Mitglieder - Versammlung nicht beschlussfähig, so findet frühestens 14 Tage später eine Zweite statt. Die ist ebenso außerordentlich. Diese ist dann beschlussfähig. Egal wie viele Mitglieder erschienen sind. Um wirksam zu sein, bedarf der Beschluss der Auflösung einer ¾ Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung des Vereins dem DRK-Kreisverband Buchen e.V. zu. Er hat es für Zwecke zu verwenden, die dem $ dieser Satzung entsprechen.

§ 14 Satzungsänderung

Ein Beschluss der Mitglieder – Versammlung braucht eine ¾ Mehrheit der Mitglieder, die vor Ort sind.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ($ 3) ist die Zustimmung von allen Mitgliedern die erschienen sind erforderlich.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der ursprünglichen Fassung bei der Versammlung zur Gründung am 4. März 1989 beschlossen worden. Sie ist zuletzt bei der, Mitglieder – Versammlung, am 23. Februar 2013 geändert worden.

Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Adelsheim in Kraft.